Gesetze / Pflanzenbeschauverordnung
PflBeschauV 1989§ 8a Genehmigter Kontrollort
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflBeschauV%201989/8a#abs-1 (1) Wer nach § 13n registriert ist, kann bei der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde beantragen, dass Untersuchungen nach § 8 statt an dem Eingangsort an einem bestimmten Bestimmungsort (genehmigter Kontrollort) durchgeführt werden. Dem Antrag beizufügen sind eine Beschreibung des Ortes, an dem die Kontrollen durchgeführt werden sollen, einschließlich der Beschreibung der Maßnahmen, mit denen die getrennte Aufbewahrung der noch nicht nach § 8 untersuchten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenstände sichergestellt werden soll.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflBeschauV%201989/8a#abs-2 (2) Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflBeschauV%201989/8a#abs-3 (3) Die Genehmigung kann auf bestimmte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse beschränkt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PflBeschauV%201989/8a#abs-4 (4) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 nicht mehr sichergestellt ist. Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PflBeschauV%201989/8a#abs-5 (5) Die zuständige Behörde teilt Genehmigungen nach Absatz 2 sowie jede Änderung einer solchen Genehmigung dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft mit.